Motorrad, Roller und 125er

Vom Roller bis zum Motorrad: Entscheidend sind das Fahrzeug, Dein Alter und die Fahrerlaubnis, die Du bereits hast.

Die nächsten Blockunterrichte

Start bis 27.10.2026

Grundstoff für alle Klassen (Blockunterricht)

Soest

Details
Start bis 27.10.2026

Grundstoff für alle Klassen – Herbstferien-Spezial

Rüthen · 17:00–20:15 Uhr

Details
Start bis 02.11.2026

Grundstoff für alle Klassen (Blockunterricht)

Lippstadt

Details
Alle Fahrschultermine ansehen

Termine und Teilnahme bitte persönlich bestätigen lassen.

AM – Leichte Roller und Kleinkraftfahrzeuge

Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse

Für leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge, dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der gesetzlich genannten Fahrzeugkategorien.

15 Jahre; bis 16 nur im Inland.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 15 Jahren; bis zum 16. Geburtstag ist die Nutzung auf Fahrten im Inland beschränkt.
  • Entscheidend sind die gesetzlichen Fahrzeugkategorien L1e-B, L2e und L6e sowie die Fahrzeugpapiere.
  • AM nicht pauschal als Berechtigung für jedes Fahrzeug mit 50 cm³ darstellen: Bauart, Kategorie und Antrieb sind maßgeblich.
  • Mofa-Prüfbescheinigung und AM sind verschiedene Berechtigungen; ältere Fahrzeuge und alte Fahrerlaubnisse können besonderen Übergangsregeln unterliegen.

Offizielle Grundlagen

A1 – Leichtkrafträder

Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse

Für Motorräder bis 125 cm³, höchstens 11 kW und höchstens 0,1 kW je kg.

16 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 16 Jahren.
  • Alle drei Motorradgrenzen müssen gleichzeitig eingehalten werden.
  • A1 umfasst außerdem die in § 6 FeV beschriebenen dreirädrigen Kraftfahrzeuge bis 15 kW sowie die Klasse AM.
  • Nach mindestens zwei Jahren A1 ist für den Aufstieg zu A2 unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur eine praktische Prüfung vorgesehen.
  • B196 ist kein A1-Erwerb und eröffnet diesen vereinfachten Aufstieg nicht.

Offizielle Grundlagen

A2 – Motorrad bis 35 kW

Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse

Für Motorräder mit höchstens 35 kW und höchstens 0,2 kW je kg.

18 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Ab 18 Jahren.
  • Das Motorrad darf nicht von einem Motorrad mit mehr als 70 kW Ausgangsleistung abgeleitet sein.
  • A2 schließt A1 und AM ein.
  • Nach mindestens zwei Jahren A2 ist der Aufstieg zu A über eine praktische Prüfung möglich; das Mindestalter beträgt dann 20 Jahre.
  • 35 kW allein reicht für die Fahrzeugzuordnung nicht: Leistungsgewicht und ursprüngliche Leistung zählen ebenfalls.

Offizielle Grundlagen

A – Motorrad ohne Leistungsbegrenzung der Klasse A2

Gesetzliche Fahrerlaubnisklasse

Für Motorräder ohne die Leistungsbegrenzung der Klasse A2 sowie die gesetzlich erfassten leistungsstarken dreirädrigen Kraftfahrzeuge.

Motorrad: 24 direkt oder 20 nach mindestens zwei Jahren A2; leistungsstarke Dreiräder: 21.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Direkteinstieg für Motorräder ab 24 Jahren.
  • Aufstieg für Motorräder ab 20 Jahren, wenn A2 seit mindestens zwei Jahren besteht; hierfür ist eine praktische Prüfung vorgesehen.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW: Mindestalter 21 Jahre.
  • Die Angabe „A ab 20“ ist nur zusammen mit dem zweijährigen A2-Vorbesitz richtig.
  • A schließt grundsätzlich A1, A2 und AM ein; besondere Schlüsselzahlen alter oder umgestellter Berechtigungen müssen individuell geprüft werden.

Offizielle Grundlagen

B196 – 125er mit vorhandener Klasse B

Zusatz-/Ausbildungsregelung zu Klasse B, keine eigene Klasse

Mit Klasse B und eingetragener Schlüsselzahl 196 in Deutschland Motorräder bis 125 cm³, 11 kW und 0,1 kW je kg fahren.

25 Jahre und mindestens fünf Jahre Klasse B.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Mindestens 25 Jahre alt und Klasse B seit mindestens fünf Jahren.
  • Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten; der erfolgreiche Abschluss muss bescheinigt werden.
  • Eintragung der Schlüsselzahl 196; das Schulungsende darf dabei höchstens ein Jahr zurückliegen. Keine zusätzliche staatliche Fahrerlaubnisprüfung für diese Erweiterung.
  • B196 gilt nur im Inland und ist keine Fahrerlaubnis der Klasse A1.
  • B196 berechtigt nicht zum vereinfachten Aufstieg von A1 auf A2.
  • Die fahrpraktischen Fähigkeiten müssen tatsächlich nachgewiesen werden; die Mindeststunden sind keine Garantie eines erfolgreichen Abschlusses.

Offizielle Grundlagen

Mofa – Prüfbescheinigung

Prüfbescheinigung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Für Mofas und die in der FeV genannten geschwindigkeitsbeschränkten zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge bis 25 km/h.

15 Jahre.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Fahren grundsätzlich ab 15 Jahren.
  • Für Personen ohne entsprechende Befreiung sind die vorgeschriebene Ausbildung und eine Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erforderlich.
  • Die Prüfbescheinigung ist beim Fahren mitzuführen; wer bereits eine in § 5 FeV genannte Fahrerlaubnis besitzt, muss diese Prüfung nicht ablegen.
  • Mofa ist keine Fahrerlaubnisklasse und ersetzt AM nicht.
  • Nicht jedes langsam fahrende Fahrzeug ist ein Mofa; Bauart und rechtliche Fahrzeugzuordnung zählen.
  • Historische Befreiungen und Sonderfälle sind individuell zu prüfen.

Offizielle Grundlagen

Gut zu wissen

Orientierungsdaten für den lokalen Neubau. Aktuelle Regelungen für neue Erteilungen nach FeV; keine individuelle Erteilungszusage, keine abschließende Prüfung alter Führerscheine und keine aktuellen Kurszusagen.

Die Übersicht erläutert 22 unterschiedliche Klassen, Schlüsselzahlen und Regelungen insgesamt; nicht 22 eigenständige Fahrerlaubnisklassen. Aktuelle Ausbildungsangebote und die Voraussetzungen Deines Einzelfalls werden persönlich bestätigt.