AGB

ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Gödde MobilitätsCoaching GmbH
(kurz: Fahrschule Gödde) für das Geschäftsfeld Fahrschule

Ziffer 1
Bestandteile der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlage der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichtes bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens erhebt die Fahrschule den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Wiederholergrundbetrag.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage der Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte
Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, erhebt die Fahrschule eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe der hierfür im Ausbildungsvertrag als Fahrstunde vereinbarten Entgelte.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht, oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelte für Unterweisungen
Wenn nicht anders im Ausbildungsvertrag festgelegt, werden Unterweisungen zum Fahrstundenpreis berechnet.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages muss schriftlich erfolgen.

Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu
a) 1/2 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgte;
b) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn der Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 Absatz 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommenen Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle die Höhe des Entgeltes der vereinbarten Fahrstunde. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitige Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Es gilt Ziffer / Abs. 3 entsprechend.

Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle, Computer und des Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§16 FahrlG) Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.

Ziffer 12
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthalts- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Ziffer 13
Einwilligung zur Evaluation
Der Fahrschüler ist damit einverstanden, dass die Fahrschule zur Abwicklung einer Kundenbefragung die über ihn gespeicherten Daten (z. B. Emailadresse und Handynummer) nutzt und ggf. an einen Dienstleister weiterreicht. Die Daten werden verwendet, um den Fahrschüler per Email, bzw. per SMS zu einer Kundenbefragung einzuladen. Sein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung der über ihn gespeicherten Daten gemäß den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften ist ihm bekannt.

Ziffer 14
Datenschutz
Der Fahrschüler erteilt die Erlaubnis und erklärt sein Einverständnis, dass Fotografien und Texte zu Werbezwecken, sowie auf der Internetpräsenz in Präsentationen und in Sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen.

Im Rahmen der Fahrausbildung und für die Anmeldung zur anschließenden Fahrerlaubnisprüfung benötigt die Fahrschule Gödde bestimmte Daten über jeden einzelnen der von ihnen betreuten Fahrschüler. Dieselben personenbezogenen Daten verwendet auch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (kurz: TÜV), die im staatlichen Auftrag die Fahrerlaubnisprüfungen durchführt. Der TÜV erhält diese Daten vom Straßenverkehrsamt und aktualisiert sie entsprechend den abgelegten Prüfungen. Daher ist es für uns wichtig, im Rahmen eines guten Services für unsere Fahrschüler sowie einer zügigen Bearbeitung und der Qualitätssicherung, diese Daten während der Ausbildung unserer Fahrschüler bei Bedarf zeitnah und aktuell beim TÜV abrufen zu können. Der TÜV bietet uns deshalb die Möglichkeit, alle im Rahmen ihrer Ausbildungsaufgaben benötigten personenbezogenen Datensätze unserer Fahrschüler nach deren Zustimmung bis maximal 3 Monate nach Abschluss deren Ausbildungszeit unveränderbar und ausschließlich zur Einsichtnahme via Internet abzurufen. Der TÜV sorgt für die Einrichtung und die Aufrechterhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Zugriffen und Änderungen dieser Daten durch Unbefugte.

Der Fahrschüler ist damit einverstanden, dass der TÜV der Fahrschule Gödde seine oben bezeichneten Daten wie beschrieben via Internet bis maximal 3 Monate nach Abschluss seiner Fahrausbildung zum Abruf zur Verfügung stellt. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Fahrschule Gödde oder den TÜV Nord (E-Mail: BViole@tuev-nord.de, Tel: 0511/986-2526).

Ziffer 15
Gutscheine
Die Fahrschule Gödde verkauft Gutscheine. Diese sind zwei Jahre gültig. Ist kein Wert in Euro, sondern nur eine Leistung (z. B. für eine Fahrstunde der Klasse B) angegeben, so entspricht der Wert des Gutscheins dem Preis der Leistung bei Gutscheinerstellung. Damit ein Gutschein bei einer Rechnung zum Abzug gebracht wird, muss er bei der Fahrschule Gödde rechtzeitig (vor Rechnungsstellung) eingereicht werden.

Ziffer 16
Beschreibung und Bedingungen der besonderen Leistungen der Preistarife

1. „fast 7“14 Unterrichte in aufeinanderfolgenden 7 Werktagen
Die Fahrschule behält sich vor, die Unterrichte auch anders zu legen, wenn organisatorische oder andere wichtige Gründe dieses erfordern.

2. Unterrichts-Flatrate
Der Fahrschüler ist berechtigt, innerhalb der Laufzeit dieses Vertrages alle angebotenen Theorieunterrichte Grundstoff, sowie alle für seine Klasse angebotenen Zusatzunterrichte in den Filialen Rüthen und Oestereiden zu besuchen. Das Recht erlischt mit Bestehen der Theorieprüfung.

3. „stressfrei lernen“
Der Fahrschüler ist berechtigt, innerhalb unserer Öffnungszeiten
(Mo bis Fr von 8.00 bis 17.00) in unserer Hauptstelle in Rüthen an einem unseren Computerarbeitsplätze zu lernen. Der Fahrschüler klärt im Vorfeld ab, ob der Platz zu den gewünschten Zeiten zur Verfügung steht und nicht anderweitig belegt ist. Der Fahrschüler erhält eine Guthaben-Karte, die er zu den „stressfrei lernen“-Stunden mitbringt und unaufgefordert bei einem Mitarbeiter der Fahrschule Gödde vorlegt.
Je nach Preistarif wird die Guthaben-Karte in Höhe der genutzten Stunden entwertet.

4. Antrags- und Behördenservice
Wir unterstützen den Fahrschüler bei der Erstellung des Führerscheinantrages. Wenn der Führerscheinantrag durch uns in Rüthen eingereicht werden kann, übernehmen wir dieses für unsere Fahrschüler.

5. Priorisierter Antrags- und Behördenservice
Wir unterstützen den Fahrschüler bei der Erstellung des Führerscheinantrages und priorisieren die Bearbeitung vor. Wenn der Führerscheinantrag durch uns in Rüthen eingereicht werden kann, übernehmen wir dieses für unsere Fahrschüler zum nächstmöglichen Termin.

6. Speedservice Führerscheinantrag
Wir organisieren den Antrag für den Führerschein und sorgen für schnellstmögliche Bearbeitung. Zudem reichen wir wenn möglich den Führerscheinantrag für den Fahrschüler in Rüthen oder beim Straßenverkehrsamt in Lippstadt ein (BF 17).

7. BF 17-Einweisung für Begleiter
Wir führen in regelmäßigen Abständen spezielle Einweisungsunterrichte à 90 Minuten durch. Hierzu kann der Fahrschüler seine Begleitpersonen anmelden.

8. Nutzung abibaro
Der Fahrschüler erhält die kostenfreie und vollumfängliche Nutzung von abibaro. Mit Bestehen der praktischen Prüfung erlischt dieses Nutzungsrecht.

9. Nutzung Driverscam
Der Fahrschüler erhält die kostenfreie und vollumfängliche Nutzung des Zuganges zur Drivers-Cam. Mit Bestehen der praktischen Prüfung erlischt dieses Nutzungsrecht.

10. Audio-Unterstützung
Die Lernplattform ermöglicht es dem Fahrschüler, dass die Fragen und Antworten durch den Computer vertont werden. Wir unterstützen den Fahrschüler bei der Beantragung der Audio-Unterstützung beim Straßenverkehrsamt und organisieren die Audio-Prüfung duch den TÜV Nord, wenn das SVA dem Antrag zustimmt. Der Fahrschüler muss eine Bescheinigung über eine vorhandene Lese- Rechtschreibschwäche eines Arztes vorlegen und die Mehrkosten des Verfahrens tragen.

11. „11 Fremdsprachen zur Auswahl“
Die Lernplattform wird auf eine der amtlichen Fremdsprachen eingestellt.
Wir unterstützen den Fahrschüler bei der richtigen Erfassung des Fremdsprachenwunsches im Führerscheinantrag und organisieren die Fremdsprachenprüfung duch den TÜV Nord. Der Fahrschüler trägt die Mehrkosten der Fremdsprachenprüfung.

12. Videoaufzeichnung Fahrstunde
Wir zeichnen eine Fahrstunde (45 Minuten) des Fahrschülers mit einer installierten Videokamera auf und stellen dem Fahrschüler diese zur Nachbereitung zur Verfügung.

13. Bevorzugte Fahrstundenvergabe
Der Fahrschüler wird bei der Fahrstundenvergabe bevorzugt behandelt.

14. „drive easy“ Simulator Fahrstunden
Der Fahrschüler ist berechtigt zu den regulären Betriebszeiten seine Ausbildung auf unserem Fahrsimulator zu absolvieren. Der Fahrschüler erhält eine Guthaben-Karte, die er zu den „drive easy“-Fahrstunden mit- bringt und unaufgefordert bei einem Mitarbeiter der Fahrschule Gödde vorlegt.
Je nach Preistarif wird die Guthaben-Karte in Höhe der genutzten Fahrstunden entwertet. Enthält der gewählte Preistarif eine Flatrate, darf der Fahrschüler so viele Fahrstunden fahren, wie er möchte. Alle „drive easy“-Fahrstunden müssen im Vorfeld terminiert werden und werden nach Verfügbarkeit vergeben. Dieses Recht ist nicht übertragbar und erlischt mit Bestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung.

15. Spezielle Simulator Einweisung „drive easy“
Der Fahrschüler wird auf das spezielle Ausbildungskonzept „drive easy“ eingewiesen und es wird der Umgang mit dem Fahrsimulator erklärt.

16. Elektro-Fahrstunde „smart green“
Der Fahrschüler fährt seine Fahrstunden auf unserem „smart green“ Fahrschulfahrzeug.

17.Fahrstunde „happy hour“
Zeiten für die Fahrstunden „happy hour“ sind Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die „happy hour“ gilt nicht während der geregelten Schulferienzeiten.

18. Fahrstunde „last minute“
„last minute-Fahrstunden“ sind Fahrstunden, die der Fahrschüler nach unserem Anruf innerhalb von 20 Minuten beginnen kannst.

19. Joker-Karte
Der Fahrschüler erhält eine Gutschrift in Höhe einer Fahrstunde / Fehlstunde (à 45 Minuten), die gem. Ziffer 3 Abs. 3 auf Grund einer kurzfristigen Absage berechnet worden ist. Die Gutschrift erfolgt nur, wenn die Joker-Karte vollständig ausgefüllt, unterschrieben und rechtzeitig (vor Rechnungsstellung) bei der Fahrschule Gödde eingereicht worden ist.

19. Arbeitsbuch „best friends“ / Beobachtungscurriculum
Die Arbeitsunterlage wird vor Beginn der ersten gemeinsamen Fahrstunde ausgegeben und bildet die Grundlage der Beobachtungsaufträge. Der Beobachter arbeitet selbständig die beschriebenen Arbeitsaufträge aus.

20. Hochgeschwindigkeitseinweisung
Wir führen den Fahrschüler im Ermessen des Fahrlehrers schrittweise an Geschwindigkeitsbereiche deutlich über der Autobahnrichtgeschwindigkeit heran.
Die Hochgeschwindigkeitseinweisung ist nur möglich, wenn die Verhältnisse und die Fähigkeiten des Fahrschülers dieses zulassen.

21. „Parkhaus-Training“
Der Fahrschüler trainiert im Rahmen seiner Fahrstunden das Befahren und die Besonderheiten eines Parkhauses in der Region.

22. Einkaufsmeile-Parkplatzsuche
Der Fahrschüler lernt Tricks und Kniffe für die schnelle Parkplatzsuche in der bevorzugten Einkaufsmeile.

23. Navigation-Einweisung
Der Fahrschüler gibt selbständig ein Ziel in ein Navigationsgerät ein und fährt dann eine Zeit lang entsprechend den Anweisungen des Navigationsgerätes.

24. Routenplanung Überland
Der Fahrschüler erhält vor der Überlandfahrt eine Zielvorgabe.
Der Fahrschüler arbeitet die Streckenführung aus. Das Ergebnis wird dann in der Überlandfahrt überprüft und besprochen.

25. Prüfungssimulation „Theorie“
Wir führen mit dem Fahrschüler unter den Vorgaben der theoretischen Prüfung eine Simulation in der Fahrschule durch.

26. Individualbetreuung Theorie
Der Fahrschüler hat Anspruch, im Umfang der im Preistarif ausgewiesenen Unterrichtseinheiten eine individuelle Prüfungsvorbereitung Theorie durch unser Fahrschulpersonal zu erhalten.

27. Bevorzugte Platzvergabe Theorie- und Praxisprüfung
Der Fahrschüler wird bei der Vergabe von Prüfungsplätzen bevorzugt.

28. „Fast Lane“ Theorieprüfung am folgenden Mittwoch
Die Theorieprüfung wird im Anschluss des Theorieunterrichtes am darauffolgenden Mittwoch durchgeführt. Als Voraussetzung muss der Prüfauftrag vorliegen und der TÜV einen entsprechenden Prüfplatz anbieten.

29. Persönliche Betreuung und Begleitung Theorieprüfung
Wir begleiten den Fahrschüler zur Theorieprüfung und betreuen ihn vor Ort bei der Prüforganisation.

30. Bestehensgarantie Theorie
Die Garantie ist geknüpft an folgende Bedingungen:
a. Der Lernstatus in unserer LernApp steht auf „Grün“
b. Der Fahrschüler hat den Status „5 unter 5“.
Also fünf Prüfungssimulationen unter 5 Fehlerpunkten.
c. Der Fahrschüler hat die Prüfungssimulationen in der Fahrschule bestanden.
Sollte der Fahrschüler dennoch die theoretische Prüfung nicht bestehen, übernehmen wir die Vorstellungsentgelte der Fahrschule und die der Prüforganisation.

31. „Prüfungssimulation“ und „Warm up“ praktische Prüfung
Der Fahrschüler hat Anspruch auf eine Prüfungssimulation (erfolgt im Rahmen einer Fahrstunde), sowie mindestens 15 Minuten „warm up“ unmittelbar vor der praktischen Fahrerlaubnisprüfung, wenn die Vorgaben des Prüfers und die Prüfungsplanung dieses zulassen.

32. Bestehensgarantie Praxis
Die Garantie ist geknüpft an folgende Bedingung:
Die Vorprüfung / Prüfungssimulation durch den Fahrlehrer ist bestanden. Sollte der Fahrschüler dennoch die praktische Prüfung nicht bestehen, übernehmen wir die Vorstellungsentgelte der Fahrschule und die der Prüforganisation.

33. Handicap-Ausbildung
Die Ausbildungs- und Prüfungsfahrten erfolgen auf einem behindertengerecht ausgestatteten Fahrzeug. Es entfallen dann die zusätzlichen Leistungen, die ansonsten Bestandteile des Preistarifes wären. Eine erforderliche Fahrprobe wird entsprechend der praktischen Prüfung berechnet. Zusätzlich anfallende Kosten (z. B. für ärztliche Gutachten, TÜV-Gebühren, Antragsverfahren) werden direkt durch den Fahrschüler beglichen.

Ziffer 17
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Fahrschule Gödde MobilitätsCoaching GmbH
Grabenweg 1 | 59602 Rüthen Stand 01.01.2017

Sabine Gödde
Sabine Gödde
AZAV Koordinatorin | Leitung BackOffice

Ich berate Sie gerne.

AZAV Koordinatorin |
Leitung BackOffice
MobilitätsCoaching Gödde Ausbildungszentrum für Berufskraftfahrer, Fahrschule

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Markus Gödde
Markus Gödde - Geschäftsführer, Fahrschule Göddde MobilitätsCoaching GmbH
Markus Gödde - Geschäftsführer, Fahrschule Göddde MobilitätsCoaching GmbH
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  • Moderator "Gesund & Sicher" - Fahrerqualifizierungsprogramm Transporter
  • Moderator "Wach am Steuer"
  • Seminarleiter "Arbeits- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal"
  • Seminarleiter "Transportdokumente"
  • Seminarleiter für ASF, ASP und FSF inkl. PSÜ
  • Kraftfahreignungsberater