Anordnung eines ASF Seminars
Die Führerscheinstelle ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF Seminar) in einer Fahrschule an (Fristsetzung). Verstreicht die Frist oder wird an dem Aufbauseminar nicht teilgenommen, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht. Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einer Nachschulung vorgelegt wird. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere 2 Jahre.
"Der frühe Vogel ..."
Damit es erst gar nicht dazu kommt, solltest Du Dich sofort bei uns melden!
Es müssen gewisse Rahmenbedingungen (wie z. B. eine Mindestteilnehmerzahl) eingehalten werden. Wenn Du Dich zu spät meldest kann es sein, dass kurzfristig kein Seminar zustande kommt.
Auf jeden Fall unterstützen wir Dich nach Kräften, damit Du Deinen Führerschein behältst!
ANTWORTEN AUF DIE
WICHTIGSTEN FRAGEN
Unter Verstöße laut Katalog A fallen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, welche laut Verkehrsrecht mit einem Bußgeld ab 60 Euro und in der Regel mindestens einem Punkt in Flensburg verknüpft sind.
Der erste A-Verstoß in der Probezeit führt zu einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.
Verstöße laut Katalog A sind unter anderem:
– “Blitzen” Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h
– Fahren unter Alkoholeinfluss
-“Geisterfahren“
– Überfahren einer roten Ampel
– Überholen im Überholverbot
– Benutzung des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorankommens
– Fahrerflucht
– Missachtung des Rechtfahrgebotes oder Vorfahrt nehmen
– zu dichtes Auffahren
– Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahn oder Kraftfahrstraße
– Handybenutzung am Steuer
Unter Verstöße laut Katalog B fallen eher weniger schwerwiegende Vergehen. Bei einem B-Verstoß liegt eine weniger starke Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Ein B-Verstoß allein hat noch keine Maßnahmen zur Folge.
Verstöße laut Katalog B sind unter anderem:
– unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
– Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
– Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
– Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
– Gefährdung oder Behinderung von Feuerwehr, Notarzt oder Polizei
– Kennzeichenmissbrauch
– ungenügendes Absichern eines liegen gebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung Anderer
– verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
– Fahren mit abgefahrenen Reifen
– Fahren ohne Winterreifen bei Schnee/ Eis oder Glätte
– Mitnahme von Kindern ohne Kindersitz
– Erlöschen der Betriebserlaubnis (seit 01.03.2007-zuvor A-Verstoß)
Es kommt nicht selten vor, dass Fahranfänger 2-mal in der Probezeit auffällig werden. Zunächst droht ein Bußgeld. Dieses bemisst sich für Fahranfänger genauso wie für Fahrerfahrene. Ob zusätzliche Maßnahmen drohen, hängt von der Schwere und Häufigkeit der Verstöße in der Probezeit ab:
Bei einem weiterem Vergehen (ein A- oder zwei B-Verstöße) vor dem Ende des Aufbauseminars kommt “nur” der Bußgeldbescheid. Es wird kein weiteres Aufbauseminar angeordnet.
Wird der Fahranfänger nach Ablauf des Aufbauseminars nochmals auffällig (ein A- oder zwei B-Verstöße), wird eine Verwarnung ausgesprochen und eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.
Kommt es in den nächsten zwei Monaten nach der Verwarnung zu noch einem Verstoß (ein A- oder zwei B-Verstöße), so wird die Fahrerlaubnis entzogen.
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