Lkw-Krane | Ausbildung (Teil 1 -3)
Dabei wird sich – analog zu Flurförderzeugen – ebenfalls an den DGUV Grundsatz 308-001 / DGUV Grundsatz 309-003 (ehemals Grundsatz BGG 925 und 921) orientiert. Dies bezieht sich sowohl auf Art und Umfang der Ausbildung, wie auch auf Prüfung und jährliche Unterweisungen.
Neben der allgemeinen Ausbildung (Teil 1) kann noch eine Zusatzausbildung (Teil 2) nötig werden, wenn spezielle Fahrzeugtypen oder Anbaugeräte wie z.B. Ladegabeln, Arbeitsbühnen, etc. eingesetzt werden oder z.B. mit Gefahrstoffen gearbeitet wird.
Die betriebliche Ausbildung (Teil 3) schließt die Schulung des Geräteführers ab. Er muss zusätzlich noch schriftlich durch den Unternehmer beauftragt werden.
Die jährlichen Unterweisungen sind ebenso Pflicht.
Wir führen den theoretischen Teil der erforderlichen Schulungen in einem unserer Seminarräume durch. Die praktische Schulung erfolgt bei einem in unserer Nähe ansässigen Betrieb.
Auf Wunsch erfolgt die Ausbildung in Ihrem Unternehmen (Inhouse-Schulung).
Beachten Sie bitte auch die Fördermöglichkeiten für Einzelpersonen und Unternehmen.